Transport (radioaktiver Stoffe): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
Die Seite wurde neu angelegt: „Der Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Verkehrswegen bedarf grundsätzlich der Genehmigung. Je nach Art und Menge der transportierten radioaktiven…“
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(2 dazwischenliegende Versionen derselben Benutzerin werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Der Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Verkehrswegen bedarf grundsätzlich der Genehmigung. Je nach Art und Menge der transportierten radioaktiven Stoffe müssen bestimmte Verpackungsvorschriften beachtet werden.   
Der Transport [[Radioaktiver Stoff|radioaktiver Stoffe]] auf öffentlichen Verkehrswegen bedarf grundsätzlich der Genehmigung. Je nach Art und Menge der transportierten radioaktiven Stoffe müssen bestimmte Verpackungsvorschriften beachtet werden.   
:Nach {{Lexikon Kernenergie}}
:{{SSK|324}}
:Aktuell verwendet in: {{Referenzen|Vorlage:Grenzwerte Bevölkerung}}


Verweis auf Rechtstext
==Weblinks  ==
:Nach {{Lexikon Kernenergie}}
*[https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/BJNR138900009.html Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB]
:Aktuell verwendet in:
:{{Grenzwerte Bevölkerung}}


==Referenzen==
==Referenzen==
Zeile 12: Zeile 13:
[[Category:Zuständigkeit A3]]
[[Category:Zuständigkeit A3]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Geprüft 2023]]
__NOTOC__
__NOTOC__
<section end=more />
<section end=more />

Aktuelle Version vom 4. Juli 2024, 12:37 Uhr

Der Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Verkehrswegen bedarf grundsätzlich der Genehmigung. Je nach Art und Menge der transportierten radioaktiven Stoffe müssen bestimmte Verpackungsvorschriften beachtet werden.

Nach Lexikon zur Kernenergie[1]
Diese Definition wurde zuletzt in der 324. Sitzung der SSK am 22. März 2023 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2023[2]

Weblinks

Referenzen

  1. Koelzer, W. Lexikon zur Kernenergie. Ausgabe Januar 2019. KIT Scientific Publishing. ISBN 978-3-7315-0881-6
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten der Strahlenexposition für die Bevölkerung. Stellungnahme der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 336. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 08. Mai 2023