Life-time Excess Absolute Risk: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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Das lebenslange zusätzliche absolute Risiko (auch Zusätzliche Absolute Wahrscheinlichkeit genannt) für das Eintreten eines stochastischen Effekts bezogen auf die gesamte Lebenszeit wird angenähert durch die Anzahl von Fällen (z. B. Lungenkrebserkrankungen) pro Anzahl der Personen in einer Bezugspopulation.  
Das zusätzliche absolute Risiko bezogen auf die gesamte Lebenszeit (auch Zusätzliche Absolute Wahrscheinlichkeit genannt) für das Eintreten eines stochastischen Effekts wird angenähert durch die Anzahl von Fällen (z. B. Lungenkrebserkrankungen) pro Anzahl der Personen in einer Bezugspopulation.  
 
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Version vom 19. Juli 2022, 13:05 Uhr

Das zusätzliche absolute Risiko bezogen auf die gesamte Lebenszeit (auch Zusätzliche Absolute Wahrscheinlichkeit genannt) für das Eintreten eines stochastischen Effekts wird angenähert durch die Anzahl von Fällen (z. B. Lungenkrebserkrankungen) pro Anzahl der Personen in einer Bezugspopulation.

Diese Definition wurde zuletzt in der 320. Sitzung der SSK am 7./8. Juli 2022 geprüft.

Aktuell verwendet:
SSK 2022[1]

Weitere Definitionen

In früheren Beratungsergebnissen der SSK

LEAR Life-time Excess Absolute Risk (Zusätzliche Absolute Wahrscheinlichkeit). Die Zusätzliche Absolute Wahrscheinlichkeit für das Eintreten eines stochastischen Effekts bezogen auf die gesamte Lebenszeit wird angenähert durch die Anzahl von Fällen (z. B. Lungenkrebserkrankungen) pro Anzahl der Personen in einer Bezugspopulation.

SSK 2017[2]

Englische Fassung

Life-time Excess Absolute Risk


Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Exposition der Bevölkerung durch Radon im Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission verabschiedet in der 319. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 28./29. März 2022
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Radon-Dosiskoeffizienten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 290. Sitzung der SSK am 4./5. Dezember 2017. Bekanntmachung im BAnz AT 24.05.2018 B3