Teleangiektasie: Unterschied zwischen den Versionen
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Teleangiektasie bezeichnet makroskopisch sichtbare Erweiterungen oberflächlich gelegener kleinster Blutgefäße (z. B. Kapillaren) von Haut und Schleimhaut. Sie sind überwiegend harmlos, können aber auch Zeichen von Erkrankungen sein. Beim Basaliom z. B., einem bösartigen [[Tumor|Hauttumor]], sind Teleangiektasien ein diagnoseweisendes Kriterium. Teleangiektasien können als Spätfolge einer [[Strahlenexposition]] auftreten. | |||
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Makroskopisch sichtbare Erweiterungen oberflächlich gelegener kleinster Blutgefäße (z. B. Kapillaren) von Haut und Schleimhaut. Sie sind überwiegend harmlos, können aber auch Zeichen von Erkrankungen sein; beim Basaliom z. B., einem bösartigen Hauttumor, sind Teleangiektasien ein diagnoseweisendes Kriterium. | |||
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Aktuelle Version vom 28. Februar 2023, 10:52 Uhr
Telangiectasia ist eine Weiterleitung auf diese Seite.
Teleangiektasie bezeichnet makroskopisch sichtbare Erweiterungen oberflächlich gelegener kleinster Blutgefäße (z. B. Kapillaren) von Haut und Schleimhaut. Sie sind überwiegend harmlos, können aber auch Zeichen von Erkrankungen sein. Beim Basaliom z. B., einem bösartigen Hauttumor, sind Teleangiektasien ein diagnoseweisendes Kriterium. Teleangiektasien können als Spätfolge einer Strahlenexposition auftreten.
- Diese Definition wurde zuletzt in der 323. Sitzung der SSK am 3./4. Februar 2023 geprüft.
Weitere Definitionen
In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK
Makroskopisch sichtbare Erweiterungen oberflächlich gelegener kleinster Blutgefäße (z. B. Kapillaren) von Haut und Schleimhaut. Sie sind überwiegend harmlos, können aber auch Zeichen von Erkrankungen sein; beim Basaliom z. B., einem bösartigen Hauttumor, sind Teleangiektasien ein diagnoseweisendes Kriterium.
- Aktuell verwendet in: SSK 2018[1]
Im ICRP Glossary (Englisch)
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet im Umlaufverfahren am 07. September 2018. Bekanntmachung im BAnz AT 14.11.2019 B5