Personendosis: Unterschied zwischen den Versionen
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Es gibt verschiedene Größen, die die Personendosis beschreiben: die Tiefen-Personendosis ''H<sub>p</sub>''(10), Oberflächen-Personendosis ''H<sub>p</sub>''(0,07) und Augenlinsen-Personendosis ''H<sub>p</sub>''(3). Der | Es gibt verschiedene Größen, die die Personendosis beschreiben: die Tiefen-Personendosis ''H<sub>p</sub>''(10), Oberflächen-Personendosis ''H<sub>p</sub>''(0,07) und Augenlinsen-Personendosis ''H<sub>p</sub>''(3). Der Messwert der Tiefen-Personendosis ''H<sub>p</sub>''(10) - geeignete Bauart, Kalibrierung sowie richtige Trageweise eines Personendosimeters vorausgesetzt – stellt bei Exposition des ganzen Körpers mit durchdringender Strahlung einen Schätzwert für die [[Effektive Dosis|effektive Dosis]] und die [[Organ-Äquivalentdosis|Organ-Äquivalentdosen]] tiefliegender Organe, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel dar. Der Messwert der Oberflächen-Personendosis ''H<sub>p</sub>''(0,07) ist bei Ganz- oder Teilkörperexposition ein Schätzwert für die lokale Haut-Äquivalentdosis, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel. Der Messwert der Augenlinsen-Personendosis ''H<sub>p</sub>''(3) liefert einen Schätzwert für die Augenlinsen-Äquivalentdosis. Die wichtigste Voraussetzung für die Möglichkeit solcher Dosisabschätzungen ist die korrekte Trageweise des verwendeten Personendosimeters. | ||
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Als Personendosis gelten die Größen Tiefen-Personendosis <var>H</var><sub>p</sub>(10), Oberflächen-Personendosis <var>H</var><sub>p</sub>(0,07) und Augenlinsen-Personendosis <var>H</var><sub>p</sub>(3). Der | Als Personendosis gelten die Größen Tiefen-Personendosis <var>H</var><sub>p</sub>(10), Oberflächen-Personendosis <var>H</var><sub>p</sub>(0,07) und Augenlinsen-Personendosis <var>H</var><sub>p</sub>(3). Der Messwert der Tiefen-Personendosis <var>H</var><sub>p</sub>(10) - geeignete Bauart, Kalibrierung sowie richtige Trageweise der Personendosimeter vorausgesetzt – stellt bei Exposition des ganzen Körpers mit durchdringender Strahlung einen Schätzwert für die [[Effektive Dosis|effektive Dosis]] und die [[Organ-Äquivalentdosis|Organ-Äquivalentdosen]] tiefliegender Organe, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel dar. Der Messwert der Oberflächen-Personendosis <var>H</var><sub>p</sub>(0,07) ist bei Ganz- oder Teilkörperexposition ein Schätzwert für die lokale Haut-Äquivalentdosis, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel. Der Messwert der Augenlinsen-Personendosis <var>H</var><sub>p</sub>(3) liefert einen Schätzwert für die Augenlinsen-Äquivalentdosis. Die wichtigste Voraussetzung für die Möglichkeit solcher Dosisabschätzungen ist die korrekte Trageweise des Personendosimeters. | ||
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Aktuelle Version vom 10. Mai 2023, 10:23 Uhr
Sprachen: | Deutsch English |
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Die Personendosis ist die Mess-Äquivalentdosis, gemessen an der für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. Die Einheit der Personendosis (Hp(d)) ist J kg-1, ihr Name ist Sievert (Sv).
Es gibt verschiedene Größen, die die Personendosis beschreiben: die Tiefen-Personendosis Hp(10), Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) und Augenlinsen-Personendosis Hp(3). Der Messwert der Tiefen-Personendosis Hp(10) - geeignete Bauart, Kalibrierung sowie richtige Trageweise eines Personendosimeters vorausgesetzt – stellt bei Exposition des ganzen Körpers mit durchdringender Strahlung einen Schätzwert für die effektive Dosis und die Organ-Äquivalentdosen tiefliegender Organe, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel dar. Der Messwert der Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist bei Ganz- oder Teilkörperexposition ein Schätzwert für die lokale Haut-Äquivalentdosis, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel. Der Messwert der Augenlinsen-Personendosis Hp(3) liefert einen Schätzwert für die Augenlinsen-Äquivalentdosis. Die wichtigste Voraussetzung für die Möglichkeit solcher Dosisabschätzungen ist die korrekte Trageweise des verwendeten Personendosimeters.
- Diese Definition wurde zuletzt in der 324. Sitzung der SSK am 22. März 2023 geprüft.
- Aktuell verwendet in: SSK 2023[1]
Weitere Definitionen
In früheren Beratungsergebnissen der SSK
Mess-Äquivalentdosis, gemessen an der für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. Die Einheit der Personendosis (Hp(d)) ist J kg-1, ihr Name ist Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Es gibt verschiedene Größen, die die Personendosis beschreiben: die Größen Tiefen-Personendosis Hp(10), Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) und Augenlinsen-Personendosis Hp(3). Der Messwert der Tiefen-Personendosis Hp(10) stellt bei Exposition des ganzen Körpers mit durchdringender Strahlung einen Schätzwert für die effektive Dosis und die Organ-Äquivalentdosen tiefliegender Organe, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel dar. Der Messwert der Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist bei Ganz- oder Teilkörperexposition ein Schätzwert für die lokale Haut-Äquivalentdosis, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel. Der Messwert der Augenlinsen-Personendosis Hp(3) liefert einen Schätzwert für die Augenlinsen-Äquivalentdosis. Die wichtigste Voraussetzung für die Möglichkeit solcher Dosisabschätzungen ist die korrekte Trageweise der jeweiligen Personendosimeter.
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Mess-Äquivalentdosis, gemessen an der für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. Die Einheit der Personendosis ist J kg-1, ihr Name ist Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Als Personendosis gelten die Größen Tiefen-Personendosis Hp(10), Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) und Augenlinsen-Personendosis Hp(3). Der Messwert der Tiefen-Personendosis Hp(10) - geeignete Bauart, Kalibrierung sowie richtige Trageweise der Personendosimeter vorausgesetzt – stellt bei Exposition des ganzen Körpers mit durchdringender Strahlung einen Schätzwert für die effektive Dosis und die Organ-Äquivalentdosen tiefliegender Organe, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel dar. Der Messwert der Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist bei Ganz- oder Teilkörperexposition ein Schätzwert für die lokale Haut-Äquivalentdosis, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel. Der Messwert der Augenlinsen-Personendosis Hp(3) liefert einen Schätzwert für die Augenlinsen-Äquivalentdosis. Die wichtigste Voraussetzung für die Möglichkeit solcher Dosisabschätzungen ist die korrekte Trageweise des Personendosimeters.
- SSK 2018[2]
In ICRP 103
Die Personendosis (Hp(d)) ist eine Dosismessgröße. Die Äquivalentdosis in ICRU-Weichteilgewebe in einer geeigneten Tiefe d unter der Stelle der Körperoberfläche, an der das Personendosimeter getragen wird. Die Einheit der Personendosis ist das Joule pro Kilogramm (J kg-1), ihr besonderer Name ist Sievert (Sv).
- Commission on Radiological Protection (ICRP). Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007 : ICRP-Veröffentlichung 103 - Deutsche Ausgabe verabschiedet im März 2007. Deutsche Ausgabe. BfS-SCHR-47/09, Salzgitter November 2009.
Im ICRP Glossary (Englisch)
In Rechtstexten
Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einer für die Exposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche.
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten der Strahlenexposition für die Bevölkerung. Stellungnahme der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 336. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 08. Mai 2023
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet im Umlaufverfahren am 07. September 2018. Bekanntmachung im BAnz AT 14.11.2019 B5
- ↑ StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist