Erlaubnisfreie Herstellung (Radiopharmaka): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(2 dazwischenliegende Versionen derselben Benutzerin werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die Herstellung des Radiopharmakons durch den anwendenden Arzt oder unter seiner unmittelbaren fachlichen Verantwortung auf der Rechtsgrundlage des § 13 Absatz 2 b des AMG.  
Die Herstellung des [[Radiopharmakon]]s durch den anwendenden Arzt oder unter seiner unmittelbaren fachlichen Verantwortung auf der Rechtsgrundlage des [https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__13.html § 13 Absatz 2 b des AMG].  
:Aktuell verwendet in:
:{{SSK|321}}
:{{Nuklide Nuklearmedizin}}
:Aktuell verwendet in: {{Referenzen|Vorlage:Nuklide Nuklearmedizin}}


== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==
*[[Radiopharmakon]]
*[[Radiopharmakon]]
*[[In-House Herstellung (Radiopharmaka)]]
*[[In-House-Herstellung (Radiopharmaka)]]
*[[Eigenherstellung (Radiopharmaka)]]
 


==Referenzen==
==Referenzen==
Zeile 14: Zeile 14:
[[Category:AG83-08]]
[[Category:AG83-08]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Geprüft 2022]]
__NOTOC__
__NOTOC__
<section end=more />
<section end=more />

Aktuelle Version vom 19. Mai 2023, 10:49 Uhr

Die Herstellung des Radiopharmakons durch den anwendenden Arzt oder unter seiner unmittelbaren fachlichen Verantwortung auf der Rechtsgrundlage des § 13 Absatz 2 b des AMG.

Diese Definition wurde zuletzt in der 321. Sitzung der SSK am 22./23. September 2022 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2022[1]

Siehe auch


Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Therapeutische Verfahren in der Nuklearmedizin. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 321. Sitzung der SSK am 22./23. September 2022