Überprüfungsschwelle: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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In SSK Band 43 gibt es eine “Überprüfungsschwelle”, die in etwa ähnlich definiert ist. Diese sollte dann wohl auch ins Glossar aufgenommen werden.
Auf der Grundlage der Überprüfungsschwellen erfolgt die Bewertung der Personendosis. Diese dienen als Kriterium, ob eine genauere Ermittlung der Körperdosen erforderlich ist.  
:Nach: {{Richtlinie Inkorporationsüberwachung_1}}


==Siehe auch ==
==Siehe auch ==
*[[Nachforschungsschwelle (Inkorporationsüberwachung)]]
*[[Nachforschungsschwelle (Inkorporationsüberwachung)]]
==Weitere Definitionen==
===In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK===
Die Bewertung der ermittelten Personendosen erfolgt auf der Grundlage von Überprüfungsschwellen, die in Tabelle 2 der Richtlinie angegeben sind. Unterschreitet die gemessene Personendosis die betreffende Überprüfungsschwelle, gilt der Wert der Personendosis als Körper-Äquivalentdosis (§ 41 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV, § 35 Absatz 4 Satz 4 RöV).<br>
Überschreitet die gemessene Personendosis die entsprechende Überprüfungsschwelle, jedoch nicht den zugehörigen Jahresgrenzwert der Körper-Äquivalentdosis nach § 55 StrlSchV (StrlSchV 2001) und § 31a RöV (RöV 2002), und liegen weder Fehlanzeigen noch nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch vor und weichen die Expositionsbedingungen und der Trageort des Dosimeters von den Nenngebrauchsbedingungen nicht ab, gilt die gemessene Personendosis als Körper-Äquivalentdosis.  Andernfalls ist eine Ersatzdosis festzulegen oder die Körper-Äquivalentdosis ist gemäß dieser Berechnungsgrundlage zu berechnen. <br>
Besteht auf Grund der gemessenen Personendosis der Verdacht, dass ein Jahresgrenzwert der Körper-Äquivalentdosis überschritten wird, ist die Körper-Äquivalentdosis gemäß dieser Berechnungsgrundlage unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu berechnen (Abschnitt 5.3 der Richtlinie).
:[https://www.ssk.de/SharedDocs/Publikationen/VeroeffentlichungenderSSK/Band_43_neu.html?nn=2505268 SSK 2017]<ref>[https://www.ssk.de/SharedDocs/Publikationen/VeroeffentlichungenderSSK/Band_43_neu.html?nn=2505268 Band 43: Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Körper-Äquivalentdosen bei äußerer Strahlenexposition] 3., überarbeitete Auflage und erweiterte Auflage, 2017</ref>
===In Rechtstexten===
Die Bewertung der Personendosis erfolgt auf der Grundlage der Überprüfungsschwellen in Tabelle 2. Diese dienen als Kriterium, ob eine genauere Ermittlung der Körperdosen erforderlich ist. Unabhängig davon werden bereits Messwerte über 2 mSv für die Tiefen-Personendosis Hp(10) bzw. 50 mSv für die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) der zuständigen Behörde durch die Messstelle gemeldet (Meldeschwellen).
:{{Richtlinie Inkorporationsüberwachung_1}}


==Referenzen==
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Version vom 30. Mai 2023, 08:34 Uhr

Auf der Grundlage der Überprüfungsschwellen erfolgt die Bewertung der Personendosis. Diese dienen als Kriterium, ob eine genauere Ermittlung der Körperdosen erforderlich ist.

Nach: RiPhyKo Teil 1: (Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition)[1]

Siehe auch

Weitere Definitionen

In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK

Die Bewertung der ermittelten Personendosen erfolgt auf der Grundlage von Überprüfungsschwellen, die in Tabelle 2 der Richtlinie angegeben sind. Unterschreitet die gemessene Personendosis die betreffende Überprüfungsschwelle, gilt der Wert der Personendosis als Körper-Äquivalentdosis (§ 41 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV, § 35 Absatz 4 Satz 4 RöV).

Überschreitet die gemessene Personendosis die entsprechende Überprüfungsschwelle, jedoch nicht den zugehörigen Jahresgrenzwert der Körper-Äquivalentdosis nach § 55 StrlSchV (StrlSchV 2001) und § 31a RöV (RöV 2002), und liegen weder Fehlanzeigen noch nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch vor und weichen die Expositionsbedingungen und der Trageort des Dosimeters von den Nenngebrauchsbedingungen nicht ab, gilt die gemessene Personendosis als Körper-Äquivalentdosis. Andernfalls ist eine Ersatzdosis festzulegen oder die Körper-Äquivalentdosis ist gemäß dieser Berechnungsgrundlage zu berechnen.

Besteht auf Grund der gemessenen Personendosis der Verdacht, dass ein Jahresgrenzwert der Körper-Äquivalentdosis überschritten wird, ist die Körper-Äquivalentdosis gemäß dieser Berechnungsgrundlage unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu berechnen (Abschnitt 5.3 der Richtlinie).

SSK 2017[2]

In Rechtstexten

Die Bewertung der Personendosis erfolgt auf der Grundlage der Überprüfungsschwellen in Tabelle 2. Diese dienen als Kriterium, ob eine genauere Ermittlung der Körperdosen erforderlich ist. Unabhängig davon werden bereits Messwerte über 2 mSv für die Tiefen-Personendosis Hp(10) bzw. 50 mSv für die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) der zuständigen Behörde durch die Messstelle gemeldet (Meldeschwellen).

RiPhyKo Teil 1: (Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition)[3]

Referenzen

  1. Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen. Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition (§§ 40, 41, 42 StrlSchV; § 35 RöV) vom 08.12.2003. A
  2. Band 43: Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Körper-Äquivalentdosen bei äußerer Strahlenexposition 3., überarbeitete Auflage und erweiterte Auflage, 2017
  3. Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen. Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition (§§ 40, 41, 42 StrlSchV; § 35 RöV) vom 08.12.2003. A