Allgemeiner Notfallplan des Bundes (ANoPl-Bund): Unterschied zwischen den Versionen
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Das 2017 verabschiedete Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sieht im Einklang mit EURATOM-Richtlinien die Erstellung von aufeinander abgestimmten Notfallplänen des Bundes und der Länder für radiologische Notfälle vor. Die Notfallpläne sollen die an der Notfallreaktion beteiligten Behörden und Organisationen in die Lage versetzen, im Notfall unverzüglich abgestimmte Entscheidungen zu treffen und die angemessenen Maßnahmen rechtzeitig durchzuführen. | Das 2017 verabschiedete Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sieht im Einklang mit EURATOM-Richtlinien die Erstellung von aufeinander abgestimmten [[Notfallplan|Notfallplänen]] des Bundes und der Länder für radiologische Notfälle vor. Die Notfallpläne sollen die an der Notfallreaktion beteiligten Behörden und Organisationen in die Lage versetzen, im Notfall unverzüglich abgestimmte Entscheidungen zu treffen und die angemessenen Maßnahmen rechtzeitig durchzuführen. | ||
Als übergreifendes Dokument soll der Allgemeine Notfallplan des Bundes (ANoPl-Bund) insbesondere grundlegende Schutzstrategien für unterschiedliche Arten von radiologischen Notfällen mit unterschiedlich schweren Auswirkungen vorgeben. Der ANoPl-Bund ist auf Vorschlag des BMUV von der Bundesregierung als Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen worden. | |||
Als übergreifendes Dokument soll der Allgemeine Notfallplan des Bundes (ANoPl-Bund) insbesondere grundlegende Schutzstrategien für unterschiedliche Arten von radiologischen Notfällen mit unterschiedlich schweren Auswirkungen vorgeben. Der ANoPl-Bund ist auf Vorschlag des BMUV von der Bundesregierung als Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen worden. | |||
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Aktuelle Version vom 26. März 2024, 11:04 Uhr
Das 2017 verabschiedete Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sieht im Einklang mit EURATOM-Richtlinien die Erstellung von aufeinander abgestimmten Notfallplänen des Bundes und der Länder für radiologische Notfälle vor. Die Notfallpläne sollen die an der Notfallreaktion beteiligten Behörden und Organisationen in die Lage versetzen, im Notfall unverzüglich abgestimmte Entscheidungen zu treffen und die angemessenen Maßnahmen rechtzeitig durchzuführen.
Als übergreifendes Dokument soll der Allgemeine Notfallplan des Bundes (ANoPl-Bund) insbesondere grundlegende Schutzstrategien für unterschiedliche Arten von radiologischen Notfällen mit unterschiedlich schweren Auswirkungen vorgeben. Der ANoPl-Bund ist auf Vorschlag des BMUV von der Bundesregierung als Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen worden.
- ANoPl-Bund[1]
- Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.
Referenzen
- ↑ ANoPl-Bund Bekanntmachung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundesnach § 98 des Strahlenschutzgesetzes (AVV ANoPl-Bund). Vom 14. November 2023