Freigrenze: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Glossar Strahlenschutz
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Aktuelle Version vom 27. März 2024, 15:54 Uhr
Freigrenzen sind Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in der StrlSchV festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach dem Strahlenschutzrecht dienen.
- Nach: StrlSchG 2017 § 5 Abs. 15[1]
- Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.
Weitere Definitionen
Im ICRP Glossary (Englisch)
In Rechtstexten
Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als Aktivitätskonzentration oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine Strahlungsquelle nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist.
Referenzen
- ↑ Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist