Freigrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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Freigrenzen sind Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität einzelner Radionuklide, die in Anlage IV, Tabelle 1 der [[StrlSchV]] aufgeführt sind. Der Umgang mit [[Radioaktiver Stoff|radioaktiven Stoffen]], deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der Genehmigung und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV.<br>
Freigrenzen sind Werte der [[Aktivität]] und [[Spezifische Aktivität|spezifischen Aktivität]] [[Radioaktiver Stoff|radioaktiver Stoffe]], die in der StrlSchV festgelegt sind und für [[Tätigkeit]]en im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach dem Strahlenschutzrecht dienen.  
aus: [https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlsch_messungen_glossar.pdf Glossar Messanleitungen Stand 2009](aktualisiert)
:Nach: {{StrlSchG2017|5|15}}
:{{SSK|330}}


==Juristische Definition==
==Weitere Definitionen==
Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen.
=== Im ICRP Glossary (Englisch)  ===
:In: {{StrlSchG2017|5|15}}
[http://www.icrpaedia.org/Exemption_level  Exemption level]


Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als Aktivitätskonzentration oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine Strahlungsquelle nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist.  
===In Rechtstexten===
:In: {{Euratom Art4|34}}
Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als [[Aktivitätskonzentration]] oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine [[Strahlungsquelle]] nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist.  
:{{Euratom Art4|34}}


==Referenzen==
<references />
[[Category:Geprüft 2024]]
[[Category:Glossar A3]]
[[Category:Glossar A3]]
[[Category:Glossar A4]]
[[Category:Glossar A4]]
[[Category:Zuständigkeit unklar]]
[[Category:Zuständigkeit A7]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Neue Glossareinträge]]
[[Category:AG83-21]]
[[Category:ICRP Glossary]]
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Aktuelle Version vom 27. März 2024, 15:54 Uhr

Freigrenzen sind Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in der StrlSchV festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach dem Strahlenschutzrecht dienen.

Nach: StrlSchG 2017 § 5 Abs. 15[1]
Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Weitere Definitionen

Im ICRP Glossary (Englisch)

Exemption level

In Rechtstexten

Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als Aktivitätskonzentration oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine Strahlungsquelle nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist.

Art 4 Abs. 34 Richtlinie 2013/59/Euratom

Referenzen

  1. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist