Nachbetrieb: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Nachbetriebsphase einer kerntechnischen Anlage umfasst den Zeitraum zwischen der endgültigen Beendigung des Leistungs- bzw. des Produktionsbetriebes der Anlage und der Ausnutzung einer vollziehbaren Genehmigung zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau nach [https://www.gesetze-im-internet.de/atg/__7.html#:~:text=(3)%20Die%20Stillegung%20einer%20Anlage,von%20Anlagenteilen%20bed%C3%BCrfen%20der%20Genehmigung. § 7 Absatz 3 AtG] durch den Inhaber der kerntechnischen Anlage.  
Die Nachbetriebsphase einer kerntechnischen Anlage umfasst den Zeitraum zwischen der endgültigen Beendigung des Leistungs- bzw. des Produktionsbetriebes der Anlage und der Ausnutzung einer vollziehbaren Genehmigung zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau nach [https://www.gesetze-im-internet.de/atg/__7.html#:~:text=(3)%20Die%20Stillegung%20einer%20Anlage,von%20Anlagenteilen%20bed%C3%BCrfen%20der%20Genehmigung. § 7 Absatz 3 AtG] durch den Inhaber der kerntechnischen Anlage.  
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Aktuelle Version vom 28. März 2024, 09:14 Uhr

Die Nachbetriebsphase einer kerntechnischen Anlage umfasst den Zeitraum zwischen der endgültigen Beendigung des Leistungs- bzw. des Produktionsbetriebes der Anlage und der Ausnutzung einer vollziehbaren Genehmigung zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau nach § 7 Absatz 3 AtG durch den Inhaber der kerntechnischen Anlage.

Leitfaden zur Stilllegung[1]

Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Weitere Definitionen

In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK

Der Nachbetrieb beginnt mit der endgültigen Außerbetriebnahme eines Kernkraftwerkes und endet mit der Rechtskraft der Stilllegungsgenehmigung.

Aktuell verwendet in: SSK 2015[2]

Referenzen

  1. ↑ Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 16. September 2021 (BAnz AT 23.11.2021 B2)
  2. ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3