Notfallplan: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(10 dazwischenliegende Versionen derselben Benutzerin werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Ein Notfallplan enthält gemäß Abschnitt 3 StrlSchG Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine [[Notfallexpositionssituation]] anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. Bund und Länder stellen Notfallpläne auf. In den Notfallplänen sind die geplanten angemessenen Reaktionen auf mögliche Notfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzustellen. | |||
Als übergreifendes Dokument gibt der [[Allgemeiner Notfallplan des Bundes (ANoPl-Bund)|Allgemeine Notfallplan des Bundes (ANoPl-Bund)]] insbesondere grundlegende Schutzstrategien für unterschiedliche Arten von radiologischen Notfällen mit unterschiedlich schweren Auswirkungen wieder. | |||
:{{SSK|330}} | |||
== Siehe auch == | |||
*[[Notfallhandbuch]] | |||
== Weblinks == | |||
[https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?14 AVV ANoPl-Bund] | |||
Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine [[Notfallexpositionssituation]] anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. | ==Weitere Definitionen== | ||
===In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK=== | |||
Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine [[Notfallexpositionssituation]] anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. | |||
:{{Euratom Art4|30}} | :{{Euratom Art4|30}} | ||
:Aktuell verwendet in | :Aktuell verwendet in: {{Referenzen|Vorlage:Notfallschutz Fukushima}} | ||
:{{Vorlage:Notfallschutz Fukushima}} | |||
=== Im ICRP Glossary (Englisch) === | === Im ICRP Glossary (Englisch) === | ||
[http://www.icrpaedia.org/Emergency_plan Emergency plan] | [http://www.icrpaedia.org/Emergency_plan Emergency plan] | ||
== | ==Referenzen== | ||
<references /> | |||
[[Category:Geprüft 2024]] | |||
[[Category:Zuständigkeit A5]] | [[Category:Zuständigkeit A5]] | ||
[[Category:Glossar]] | [[Category:Glossar]] | ||
[[Category: | [[Category: AG83-24]] | ||
[[Category:ICRP Glossary]] | [[Category:ICRP Glossary]] | ||
__NOTOC__ | __NOTOC__ | ||
<section end=more /> | <section end=more /> |
Aktuelle Version vom 28. März 2024, 10:04 Uhr
Ein Notfallplan enthält gemäß Abschnitt 3 StrlSchG Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. Bund und Länder stellen Notfallpläne auf. In den Notfallplänen sind die geplanten angemessenen Reaktionen auf mögliche Notfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzustellen.
Als übergreifendes Dokument gibt der Allgemeine Notfallplan des Bundes (ANoPl-Bund) insbesondere grundlegende Schutzstrategien für unterschiedliche Arten von radiologischen Notfällen mit unterschiedlich schweren Auswirkungen wieder.
- Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.
Siehe auch
Weblinks
Weitere Definitionen
In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK
Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien.
- Art 4 Abs. 30 Richtlinie 2013/59/Euratom
- Aktuell verwendet in: SSK 2015[1]
Im ICRP Glossary (Englisch)
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3