Radiologisches Lagezentrum des Bundes: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
Das Radiologische Lagezentrum des Bundes (RLZ-Bund) ist eine Einrichtung zur Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage und zur Beratung der Katastrophenschutzleitung und Strahlenschutzvorsorgebehörden.
Das Radiologische Lagezentrum des Bundes (RLZ-Bund) ist eine Einrichtung zur Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage und zur Beratung der Katastrophenschutzleitung und Strahlenschutzvorsorgebehörden.


Die Erstellung des Radiologischen Lagebildes (RLB) erfolgt bei überregionalen und regionalen Notfällen durch das Radiologische Lagezentrum des Bund (RLZ-Bund). Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird das BMUV vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) und vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) entsprechend deren zugeordneten Kompetenzen in unterschiedlicher Weise unterstützt. Bei Notfällen kann das RLZ-Bund bei Bedarf zudem von der Strahlenschutzkommission (SSK) beraten und unterstützt werden.
Die Erstellung des Radiologischen Lagebildes (RLB) erfolgt bei überregionalen und regionalen Notfällen durch das Radiologische Lagezentrum des Bundes (RLZ-Bund). Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird das BMUV vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) und vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) entsprechend deren zugeordneten Kompetenzen in unterschiedlicher Weise unterstützt. Bei Notfällen kann das RLZ-Bund bei Bedarf zudem von der Strahlenschutzkommission (SSK) beraten und unterstützt werden.
Bei überregionalen und regionalen Notfällen ist das RLZ-Bund insbesondere zuständig für
Bei überregionalen und regionalen Notfällen ist das RLZ-Bund insbesondere zuständig für
*die Bewertung der radiologischen Lage sowie die Erstellung des RLB, sofern nicht eine Landesbehörde für die Erstellung des RLB zuständig ist,
*die Bewertung der radiologischen Lage sowie die Erstellung des RLB, sofern nicht eine Landesbehörde für die Erstellung des RLB zuständig ist,
Zeile 14: Zeile 14:
*die Abschätzung der notfallbedingten Dosis der Bevölkerung,
*die Abschätzung der notfallbedingten Dosis der Bevölkerung,
*die Überprüfung der Wirksamkeit der angewandten Schutzstrategie und die Prüfung auf möglichen Anpassungsbedarf.
*die Überprüfung der Wirksamkeit der angewandten Schutzstrategie und die Prüfung auf möglichen Anpassungsbedarf.
:{{SSK|330}}


==Siehe auch==
==Siehe auch==
Zeile 27: Zeile 28:
[[Category:Glossar]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Zuständigkeit A5]]
[[Category:Zuständigkeit A5]]
[[Category:Ungeprüft]]
[[Category:Geprüft 2024]]
__NOTOC__
__NOTOC__
<section end=more />
<section end=more />

Aktuelle Version vom 28. März 2024, 11:00 Uhr

Das Radiologische Lagezentrum des Bundes (RLZ-Bund) ist eine Einrichtung zur Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage und zur Beratung der Katastrophenschutzleitung und Strahlenschutzvorsorgebehörden.

Die Erstellung des Radiologischen Lagebildes (RLB) erfolgt bei überregionalen und regionalen Notfällen durch das Radiologische Lagezentrum des Bundes (RLZ-Bund). Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird das BMUV vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) und vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) entsprechend deren zugeordneten Kompetenzen in unterschiedlicher Weise unterstützt. Bei Notfällen kann das RLZ-Bund bei Bedarf zudem von der Strahlenschutzkommission (SSK) beraten und unterstützt werden. Bei überregionalen und regionalen Notfällen ist das RLZ-Bund insbesondere zuständig für

  • die Bewertung der radiologischen Lage sowie die Erstellung des RLB, sofern nicht eine Landesbehörde für die Erstellung des RLB zuständig ist,
  • den nationalen und internationalen Informationsaustausch über die radiologische Lage und deren Bewertung, soweit keine andere Zuständigkeit durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgelegt ist,
  • die nationale und internationale Koordinierung von
    • Schutzmaßnahmen,
    • Maßnahmen zur Information der Bevölkerung und von Verhaltensempfehlungen und
    • Hilfeleistungen,
      • soweit nicht die Interministerielle Koordinierungsgruppe des Bundes und der Länder oder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eine andere Behörde oder Stelle für deren nationale oder internationale Koordinierung zuständig ist,
  • die Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen,
  • die Koordinierung der Messungen des Bundes und der Länder und anderer an der Bewältigung des Notfalls beteiligter Organisationen,
  • die Abschätzung der notfallbedingten Dosis der Bevölkerung,
  • die Überprüfung der Wirksamkeit der angewandten Schutzstrategie und die Prüfung auf möglichen Anpassungsbedarf.
Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Siehe auch

Referenzen