Strahlenexposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung: Unterschied zwischen den Versionen

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Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung ist die Absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die strahlenexponierte Person zu bewirken.<section begin=more />
Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung ist die absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die [[Strahlenexponierte Person|strahlenexponierte Person]] zu bewirken.
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Aktuelle Version vom 4. Juli 2024, 13:33 Uhr

Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung ist die absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die strahlenexponierte Person zu bewirken.

Art 4 Abs. 55 Richtlinie 2013/59/Euratom
Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2015[1]

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6