Umweltmedien im Strahlenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter Umweltmedien werden hier Wasser, Boden und Luft verstanden. Diese können durch radioaktive [[Kontamination (radioaktive)|Kontamination]] mittelbar zu schädlichen Wirkungen auf lebende Organismen beitragen und darüber hinaus auch in ihren ökologischen und ökonomischen Funktionen beeinträchtigt werden.  <section begin="more" />
Unter Umweltmedien werden hier Wasser, Boden und Luft verstanden. Diese können durch radioaktive [[Kontamination (radioaktive)|Kontamination]] mittelbar zu schädlichen Wirkungen auf lebende Organismen beitragen und darüber hinaus auch in ihren ökologischen und ökonomischen Funktionen beeinträchtigt werden.   
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== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==
*[[Naturhaushalt]]
*[[Umwelt im Strahlenschutz]]
*[[Umwelt im Strahlenschutz]]


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[[Category:Zuständigkeit A3]]
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[[Category:Geprüft AG83]]
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Aktuelle Version vom 4. Juli 2024, 12:40 Uhr

Unter Umweltmedien werden hier Wasser, Boden und Luft verstanden. Diese können durch radioaktive Kontamination mittelbar zu schädlichen Wirkungen auf lebende Organismen beitragen und darüber hinaus auch in ihren ökologischen und ökonomischen Funktionen beeinträchtigt werden.

Diese Definition wurde zuletzt in der 317. Sitzung der SSK am 9./10. Dezember 2021 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2016[1]

Siehe auch

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Schutz der Umwelt im Strahlenschutz. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 286. Sitzung der SSK am 01. Dezember 2016. Bekanntmachung im BAnz AT 02.05.2017 B4