Umweltradioaktivität: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Umweltradioaktivität wird umgangssprachlich das Vorkommen von [[Radionuklid]]en in [[Umweltmedien im Strahlenschutz|Umweltmedien]] (nach AVV IMIS z. B. Pflanzen, Lebens- und Futtermittel) bezeichnet. Messgrößen sind die [[Aktivitätskonzentration]] oder [[Spezifische Aktivität|spezifische Aktivität]] sowie die [[Ortsdosis]] und [[Ortsdosisleistung]].
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Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
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Aktuelle Version vom 4. Juli 2024, 13:40 Uhr

Als Umweltradioaktivität wird umgangssprachlich das Vorkommen von Radionukliden in Umweltmedien (nach AVV IMIS z. B. Pflanzen, Lebens- und Futtermittel) bezeichnet. Messgrößen sind die Aktivitätskonzentration oder spezifische Aktivität sowie die Ortsdosis und Ortsdosisleistung.

Nach Glossar Messanleitungen[1]
Diese Definition wurde zuletzt in der 324. Sitzung der SSK am 22. März 2023 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2023[2]

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere

  1. in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen,
  2. in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
  3. im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
  4. in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie
  5. im Boden und in Pflanzen.
StrlSchG 2017 § 162 Abs. 1[3]

Referenzen

  1. Rühle H, Kanisch H, Vogl K, Keller H, Bruchertseifer F, Schkade U-K, Wershofen H. Glossar zu den Messanleitungen für die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt und externer StrahIung. September 2009. ISBN 1865-8725
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten der Strahlenexposition für die Bevölkerung. Stellungnahme der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 336. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 08. Mai 2023
  3. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist