Alarmmaßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Alarmmaßnahmen sind die einer [[Alarmstufe]] zugeordneten Maßnahmen. Alarmmaßnahmen 1 dienen insbesondere der Herstellung der Arbeitsfähigkeit der Katastrophenschutzleitung und der Messdienste, der Lageermittlung und bewertung sowie der [[Unterrichtung (im Notfallschutz)|Unterrichtung]] der Bevölkerung. Alarmmaßnahmen 2 dienen der Abwehr akuter Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und umfassen insbesondere Maßnahmen wie „[[Aufenthalt in Gebäuden]]“, „Verteilung und [[Iodblockade|Einnahme von Jodtabletten]]“ sowie „[[Evakuierung]]“. <section begin=more />
Alarmmaßnahmen sind die einer [[Alarmstufe]] zugeordneten Maßnahmen. Alarmmaßnahmen 1 dienen insbesondere der Herstellung der Arbeitsfähigkeit der Katastrophenschutzleitung und der Messdienste, der Lageermittlung und Bewertung sowie der Unterrichtung der Bevölkerung. Alarmmaßnahmen 2 dienen der Abwehr akuter Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und umfassen insbesondere Maßnahmen wie „[[Aufenthalt in Gebäuden]]“, „Verteilung und [[Iodblockade|Einnahme von Jodtabletten]]“ sowie „[[Evakuierung]]“.  
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== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
*[[Alarmierung im kerntechnischen Notfall]]
*[[Alarmierung (bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen)]]
*[[Alarmierungskriterium]]
*[[Alarmierungskriterien (bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen)]]
*[[Alarmordnung]]
*[[Alarmordnung (bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen)]]
 


==Referenzen==
<references />


[[Category:Zuständigkeit A5]]
[[Category:Zuständigkeit A5]]
[[Category:Glossar A7]]
[[Category:Glossar A7]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Ungeprüft]]
[[Category:Geprüft 2024]]
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Aktuelle Version vom 26. März 2024, 10:38 Uhr

Alarmmaßnahmen sind die einer Alarmstufe zugeordneten Maßnahmen. Alarmmaßnahmen 1 dienen insbesondere der Herstellung der Arbeitsfähigkeit der Katastrophenschutzleitung und der Messdienste, der Lageermittlung und Bewertung sowie der Unterrichtung der Bevölkerung. Alarmmaßnahmen 2 dienen der Abwehr akuter Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und umfassen insbesondere Maßnahmen wie „Aufenthalt in Gebäuden“, „Verteilung und Einnahme von Jodtabletten“ sowie „Evakuierung“.

Aktuell verwendet in: SSK 2015a[1] SSK 2015b[2]
Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Siehe auch

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B4