Anlagenexterner Notfallschutz (bei kerntechnischen Anlagen): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 26. März 2024, 16:59 Uhr
Der anlagenexterne Notfallschutz umfasst alle Vorkehrungen außerhalb einer kerntechnischen Anlage zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt bei einer drohenden, stattfindenden oder bereits abgeschlossenen Freisetzung radioaktiver Stoffe. Maßnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes sind in Katastrophenschutz-Maßnahmen und Strahlenschutzvorsorgemaßnahmen gegliedert.
- Aktuell verwendet in: SSK 2015[1]
- Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.
Siehe auch
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3