Anlagenexterner Notfallschutz (bei kerntechnischen Anlagen): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(Eine dazwischenliegende Version derselben Benutzerin wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Der anlagenexterne Notfallschutz umfasst alle Vorkehrungen außerhalb einer kerntechnischen Anlage zum Schutz der Bevölkerung und der [[Umwelt im Strahlenschutz|Umwelt]] bei einer drohenden, stattfindenden oder bereits abgeschlossenen [[Freisetzung radioaktiver Stoffe]]. Maßnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes sind in Katastrophenschutz-Maßnahmen und [[Strahlenschutzvorsorgemaßnahme]]n gegliedert.  
Der anlagenexterne Notfallschutz umfasst alle Vorkehrungen außerhalb einer kerntechnischen Anlage zum Schutz der Bevölkerung und der [[Umwelt im Strahlenschutz|Umwelt]] bei einer drohenden, stattfindenden oder bereits abgeschlossenen [[Freisetzung radioaktiver Stoffe]]. Maßnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes sind in Katastrophenschutz-Maßnahmen und [[Strahlenschutzvorsorgemaßnahme]]n gegliedert.  
:Aktuell verwendet in: {{Referenzen|Vorlage:Notfallschutz Fukushima}}
:Aktuell verwendet in: {{Referenzen|Vorlage:Notfallschutz Fukushima}}
:{{SSK|330}}


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
Zeile 8: Zeile 9:
<references />
<references />


[[Category:Geprüft 2024]]
[[Category:Zuständigkeit A5]]
[[Category:Zuständigkeit A5]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Glossar]]

Aktuelle Version vom 26. März 2024, 16:59 Uhr

Der anlagenexterne Notfallschutz umfasst alle Vorkehrungen außerhalb einer kerntechnischen Anlage zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt bei einer drohenden, stattfindenden oder bereits abgeschlossenen Freisetzung radioaktiver Stoffe. Maßnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes sind in Katastrophenschutz-Maßnahmen und Strahlenschutzvorsorgemaßnahmen gegliedert.

Aktuell verwendet in: SSK 2015[1]
Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Siehe auch

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3