Anlageninterner Notfallschutz (bei kerntechnischen Anlagen): Unterschied zwischen den Versionen
Aus Glossar Strahlenschutz
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Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der kerntechnischen Anlage zu begrenzen | Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der kerntechnischen Anlage zu begrenzen | ||
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Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Anlage zu begrenzen. | Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Anlage zu begrenzen. | ||
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Aktuelle Version vom 26. März 2024, 18:01 Uhr
Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der kerntechnischen Anlage zu begrenzen
- Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.
Weitere Definitionen
In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK
Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Anlage zu begrenzen.
- Aktuell verwendet in: SSK 2015[1]
Siehe auch
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3