HRQ: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
Die Seite wurde neu angelegt: „<section begin="abk" /><u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uelle<section end="abk" />n sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder g…“
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(5 dazwischenliegende Versionen derselben Benutzerin werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
<section begin="abk" /><u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uelle<section end="abk" />n sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder gleich den Aktivitätswerten der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der StrlSchV ist. Sollte für ein Nuklid kein Aktivitätswert gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a gegeben sein, wird 1/100 des sog. A1-Wertes gemäß Tabelle 2.2.7.7.2.1. Spalte 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verwendet. Brennelemente oder Produkte aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen.
<section begin="abk" /><u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uelle<section end="abk" />n sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 StrlSchG festgelegten HRQ-Werten entspricht oder diese überschreitet. Keine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennelemente und verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte und feste Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen.
:{{StrlSchG2017|5|36}}
:{{SSK|330}}
 
===Siehe auch===
*[[HRQ-Unfall]]
*[[HRQ-Wert]]
 
===Weitere Definitionen===
<u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder gleich den Aktivitätswerten der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der StrlSchV ist. Sollte für ein Nuklid kein Aktivitätswert gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a gegeben sein, wird 1/100 des sog. A1-Wertes gemäß Tabelle 2.2.7.7.2.1. Spalte 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verwendet. Brennelemente oder Produkte aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen.
:[https://hrq.bfs.de/faq_gi/faq.xml#HRQ Bfs Register HRQ]
:[https://hrq.bfs.de/faq_gi/faq.xml#HRQ Bfs Register HRQ]


Zeile 5: Zeile 14:
<references />
<references />


[[Category:Geprüft 2024]]
[[Category:Abkürzungen]]
[[Category:Abkürzungen]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Zuständigkeit A5]]
[[Category:Zuständigkeit A5]]
[[Category:Ungeprüft]]
[[Category:AG83-24]]


__NOTOC__
__NOTOC__
<section end=more />

Aktuelle Version vom 27. März 2024, 15:29 Uhr

Hochradioaktive Quellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 StrlSchG festgelegten HRQ-Werten entspricht oder diese überschreitet. Keine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennelemente und verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte und feste Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen.

StrlSchG 2017 § 5 Abs. 36[1]
Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Siehe auch

Weitere Definitionen

Hochradioaktive Quellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder gleich den Aktivitätswerten der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der StrlSchV ist. Sollte für ein Nuklid kein Aktivitätswert gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a gegeben sein, wird 1/100 des sog. A1-Wertes gemäß Tabelle 2.2.7.7.2.1. Spalte 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verwendet. Brennelemente oder Produkte aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen.

Bfs Register HRQ

Referenzen

  1. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist