Alarmmaßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 26. März 2024, 10:38 Uhr
Alarmmaßnahmen sind die einer Alarmstufe zugeordneten Maßnahmen. Alarmmaßnahmen 1 dienen insbesondere der Herstellung der Arbeitsfähigkeit der Katastrophenschutzleitung und der Messdienste, der Lageermittlung und Bewertung sowie der Unterrichtung der Bevölkerung. Alarmmaßnahmen 2 dienen der Abwehr akuter Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und umfassen insbesondere Maßnahmen wie „Aufenthalt in Gebäuden“, „Verteilung und Einnahme von Jodtabletten“ sowie „Evakuierung“.
- Aktuell verwendet in: SSK 2015a[1] SSK 2015b[2]
- Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.
Siehe auch
- Alarmierung (bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen)
- Alarmierungskriterien (bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen)
- Alarmordnung (bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen)
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B4