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Aktuelle Version vom 27. März 2024, 15:29 Uhr
Hochradioaktive Quellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 StrlSchG festgelegten HRQ-Werten entspricht oder diese überschreitet. Keine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennelemente und verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte und feste Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen.
- StrlSchG 2017 § 5 Abs. 36[1]
- Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.
Siehe auch
Weitere Definitionen
Hochradioaktive Quellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder gleich den Aktivitätswerten der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der StrlSchV ist. Sollte für ein Nuklid kein Aktivitätswert gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a gegeben sein, wird 1/100 des sog. A1-Wertes gemäß Tabelle 2.2.7.7.2.1. Spalte 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verwendet. Brennelemente oder Produkte aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen.
Referenzen
- ↑ Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist