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Ableitung ist die Abgabe flüssiger, aerosolpartikelgebundener oder gasförmiger [[Radioaktiver Stoff|radioaktiver Stoffe]] aus Anlagen oder Einrichtungen auf hierfür vorgesehenen Wegen.<br>
Ableitung ist die Abgabe flüssiger, aerosolpartikelgebundener oder gasförmiger [[Radioaktiver Stoff|radioaktiver Stoffe]] aus Anlagen oder Einrichtungen auf hierfür vorgesehenen Wegen.<section begin=more />
aus: [https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlsch_messungen_glossar.pdf Glossar Messanleitungen Stand 2009]
:{{Glossar Messanleitungen}}
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==Weitere Definitionen==
===In Rechtstexten===
Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen.  
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==Referenzen==
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[[Category:Glossar]]
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[[Category:Neue Glossareinträge]]
[[Category:Geprüft 2021]]
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Aktuelle Version vom 25. August 2022, 11:36 Uhr

Ableitung ist die Abgabe flüssiger, aerosolpartikelgebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen auf hierfür vorgesehenen Wegen.

Glossar Messanleitungen[1]
Diese Definition wurde zuletzt in der 317. Sitzung der SSK am 9./10. Dezember 2021 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2023[2]

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen.

StrlSchV 2018 § 1 Abs. 1[3]

Referenzen

  1. Rühle H, Kanisch H, Vogl K, Keller H, Bruchertseifer F, Schkade U-K, Wershofen H. Glossar zu den Messanleitungen für die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt und externer StrahIung. September 2009. ISBN 1865-8725
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten der Strahlenexposition für die Bevölkerung. Stellungnahme der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 336. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 08. Mai 2023
  3. StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist