Nachbetrieb: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
MueSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(3 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die Nachbetriebsphase einer kerntechnischen Anlage umfasst den Zeitraum zwischen der endgültigen Beendigung des Leistungs- bzw. des Produktionsbetriebes der Anlage und der Ausnutzung einer vollziehbaren Genehmigung zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau nach [https://www.gesetze-im-internet.de/atg/__7.html#:~:text=(3)%20Die%20Stillegung%20einer%20Anlage,von%20Anlagenteilen%20bed%C3%BCrfen%20der%20Genehmigung. § 7 Absatz 3 AtG] durch den Inhaber der kerntechnischen Anlage.
:[https://www.base.bund.de/SharedDocs/Downloads/BASE/DE/rsh/3-bmub/3_73.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Leitfaden zur Stilllegung]<ref> [https://www.base.bund.de/SharedDocs/Downloads/BASE/DE/rsh/3-bmub/3_73.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes] vom 16. September 2021 (BAnz AT 23.11.2021 B2)</ref>
{{SSK|330}}
==Weitere Definitionen==
===In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK===
Der Nachbetrieb beginnt mit der endgültigen Außerbetriebnahme eines Kernkraftwerkes und endet mit der Rechtskraft der Stilllegungsgenehmigung.   
Der Nachbetrieb beginnt mit der endgültigen Außerbetriebnahme eines Kernkraftwerkes und endet mit der Rechtskraft der Stilllegungsgenehmigung.   
<section begin=more />
:Aktuell verwendet in: {{Referenzen|Vorlage:Notfallschutz Fukushima}}
== Verwendet in ==
{{Vorlage:Notfallschutz Fukushima}}
 
 


==Referenzen==
<references />


[[Category:Geprüft 2024]]
[[Category:Glossar A5]]
[[Category:Glossar A5]]
[[Category:Glossar A7]]
[[Category:Zuständigkeit A7]]
[[Category:Zuständigkeit A7]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Glossar]]
[[Category: AG83-21]]
__NOTOC__
__NOTOC__
<section end=more />
<section end=more />

Aktuelle Version vom 28. März 2024, 09:14 Uhr

Die Nachbetriebsphase einer kerntechnischen Anlage umfasst den Zeitraum zwischen der endgültigen Beendigung des Leistungs- bzw. des Produktionsbetriebes der Anlage und der Ausnutzung einer vollziehbaren Genehmigung zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau nach § 7 Absatz 3 AtG durch den Inhaber der kerntechnischen Anlage.

Leitfaden zur Stilllegung[1]

Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Weitere Definitionen

In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK

Der Nachbetrieb beginnt mit der endgültigen Außerbetriebnahme eines Kernkraftwerkes und endet mit der Rechtskraft der Stilllegungsgenehmigung.

Aktuell verwendet in: SSK 2015[2]

Referenzen

  1. Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 16. September 2021 (BAnz AT 23.11.2021 B2)
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3