Sanierungsmaßnahme: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
HenSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(11 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Beseitigung einer Strahlungsquelle oder Verringerung ihrer Stärke ([[Aktivität]] oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Folgen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer [[Expositionssituation, bestehende|bestehenden Expositionssituation]] erhalten werden könnten.  
{{Babel|Remedial measures}}
Beseitigung einer [[Strahlungsquelle]] oder Verringerung ihrer Stärke ([[Aktivität]] oder Menge) oder Unterbrechung von [[Expositionspfad]]en oder Verringerung ihrer Folgen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer [[Bestehende Expositionssituation|bestehenden Expositionssituation]] erhalten werden könnten.  
:{{Euratom Art4|88}}
:{{Euratom Art4|88}}
:Aktuell verwendet in:
:{{SSK|317}}
:{{Vorlage:Empf 1 mSv}}  
:Aktuell verwendet in: {{Referenzen|Vorlage:Empf 1 mSv}}  


==Weitere Definitionen==
===In früheren Beratungsergebnissen der SSK===
Maßnahmen, die
Maßnahmen, die
#der Beseitigung oder Verminderung einer [[Kontamination]] dienen oder
#der Beseitigung oder Verminderung einer [[Kontamination (radioaktive)|Kontamination]] dienen oder
#eine [[Ausbreitung]] von [[Radionuklid]]en oder der von ihnen ausgehenden ionisierenden Strahlung langfristig verhindern oder vermindern. <section begin=more />
#eine Ausbreitung von [[Radionuklid]]en oder der von ihnen ausgehenden ionisierenden Strahlung langfristig verhindern oder vermindern. <section begin="more" />
:{{StrlSchG2017|5|33}}
:{{StrlSchG2017|5|33}}
:Aktuell verwendet in:
:Aktuell verwendet in:
:{{Vorlage:Empf 1 mSv}}  
:{{Referenzen|Vorlage:Empf 1 mSv}}  
 
 


=== Im ICRP Glossary (Englisch)  ===
[http://www.icrpaedia.org/Remedial_action  Remedial action]


==Referenzen==
<references />


[[Category:AG83-05]]
[[Category:Glossar A4]]
[[Category:Glossar A4]]
[[Category:Zuständigkeit A3]]
[[Category:Zuständigkeit A3]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Glossar]]
[[Category: Ungeprüft]]
[[Category:Geprüft 2021]]
[[Category:ICRP Glossary]]
__NOTOC__
__NOTOC__
<section end=more />
<section end=more />

Aktuelle Version vom 7. Januar 2026, 14:13 Uhr

Sprachen: Deutsch English

Beseitigung einer Strahlungsquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Folgen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.

Art 4 Abs. 88 Richtlinie 2013/59/Euratom[1]
Diese Definition wurde zuletzt in der 317. Sitzung der SSK am 9./10. Dezember 2021 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2015[2]

Weitere Definitionen

In früheren Beratungsergebnissen der SSK

Maßnahmen, die

  1. der Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination dienen oder
  2. eine Ausbreitung von Radionukliden oder der von ihnen ausgehenden ionisierenden Strahlung langfristig verhindern oder vermindern.
StrlSchG 2017 § 5 Abs. 33[3]
Aktuell verwendet in:
SSK 2015[4]

Im ICRP Glossary (Englisch)

Remedial action

Referenzen

  1. Rat der Europäischen Union. Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom. Amtsblatt der Europäischen Union, L 13/1, 17.01.2014
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6
  3. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist
  4. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6