Notfallexpositionssituation: Unterschied zwischen den Versionen

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#REDIRECT [[Expositionssituation]]
Gemäß §&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/ StrlSchG] ist eine Notfallexpositionssituation eine Expositionssituation, die durch einen radiologischen [[Notfall]] entsteht, solange die Situation nicht unter die Begriffsbestimmung der [[Expositionssituation, bestehende||bestehenden Expositionssituation]] nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 StrlSchG fällt. <section begin=more />
:Aktuell verwendet in:
:{{Vorlage:Empf Abgeleitete Richtwerte}}


Mit Strahlenexposition verbundener Notfall, der Sofortmaßnahmen erfordert.
:Nach {{Vorlage: Empf 1 mSv}}


==Englische Fassung==
Emergency exposure situation


== Weitere Definitionen==
[[Category:Glossar]]
=== In früheren Beratungsergebnissen der SSK ===
Expositionssituation infolge eines Notfalls.
:{{Vorlage:Notfallschutz Fukushima}}


=== In ICRP 103 ===
Mit Strahlenexposition verbundener Notfall, der während [[Tätigkeit]]en oder [[Arbeiten]] auftreten oder sich daraus entwickeln kann und Sofortmaßnahmen erfordert.
:{{Vorlage: Empf 1 mSv}}
=== Im ICRP Glossary (Englisch) ===
[http://www.icrpaedia.org/Emergency_exposure_situation Emergency exposure situation]
===In Rechtstexten===
Notfallexpositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch einen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter Absatz 4 fällt.
:{{StrlSchG2017|2|3}}
Sofern der Einsatz dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit dient und einer der Werte nach Absatz 1 bei Einsätzen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit auch durch angemessene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nicht eingehalten werden kann, ist anzustreben, dass die Exposition der Einsatzkräfte den Referenzwert für die effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschreitet. Die Einsatzkräfte müssen vor dem jeweiligen Einsatz über die mit ihm verbundenen gesundheitlichen Risiken und die zu treffenden Schutz- und Überwachungsmaßnahmen angemessen unterrichtet werden. Bei Einsatzkräften, die bereits im Rahmen der Notfallvorsorge unterrichtet, aus- und fortgebildet wurden, ist deren allgemeine Unterrichtung entsprechend den Umständen des jeweiligen Notfalls zu ergänzen. Schwangere und Personen unter 18 Jahren dürfen nicht in Situationen nach Satz 1 eingesetzt werden.
:{{StrlSchG2017|114|2}}
Sofern der Einsatz der Rettung von Leben, der Vermeidung schwerer strahlungsbedingter Gesundheitsschäden oder der Vermeidung oder Bekämpfung einer Katastrophe dient und die effektive Dosis 100 Millisievert auch bei angemessenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen überschreiten kann, ist anzustreben, dass die Exposition von Notfalleinsatzkräften den Referenzwert für die effektive Dosis von 250 Millisievert nicht überschreitet. In Ausnahmefällen, in denen es auch bei angemessenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen möglich ist, dass die effektive Dosis den Wert von 250 Millisievert überschreitet, kann die Einsatzleitung einen erhöhten Referenzwert von 500 Millisievert festlegen. Die Einsätze nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur von Freiwilligen ausgeführt werden, die vor dem jeweiligen Einsatz über die Möglichkeit einer solchen Exposition informiert wurden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
:{{StrlSchG2017|114|3}}
Notfall-Expositionssituation ist eine Expositionssituation infolge eines Notfalls.
:{{Euratom Art4|27}}
== Siehe auch ==
*[[Notfallexpositionsgebiet]]
*[[Expositionssituation]]
[[Category:Zuständigkeit A5]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Ungeprüft]]
[[Category:ICRP Glossary]]


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Aktuelle Version vom 25. Januar 2022, 11:53 Uhr

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