Alarmmaßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Alarmmaßnahmen sind die einer [[Alarmstufe]] zugeordneten Maßnahmen. Alarmmaßnahmen 1 dienen insbesondere der Herstellung der Arbeitsfähigkeit der Katastrophenschutzleitung und der Messdienste, der Lageermittlung und  bewertung sowie der [[Unterrichtung (im Notfallschutz)|Unterrichtung]] der Bevölkerung. Alarmmaßnahmen 2 dienen der Abwehr akuter Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und umfassen insbesondere Maßnahmen wie „[[Aufenthalt in Gebäuden]]“, „Verteilung und [[Iodblockade|Einnahme von Jodtabletten]]“ sowie „[[Evakuierung]]“. <section begin=more />
Alarmmaßnahmen sind die einer [[Alarmstufe]] zugeordneten Maßnahmen. Alarmmaßnahmen 1 dienen insbesondere der Herstellung der Arbeitsfähigkeit der Katastrophenschutzleitung und der Messdienste, der Lageermittlung und  bewertung sowie der Unterrichtung der Bevölkerung. Alarmmaßnahmen 2 dienen der Abwehr akuter Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und umfassen insbesondere Maßnahmen wie „[[Aufenthalt in Gebäuden]]“, „Verteilung und [[Iodblockade|Einnahme von Jodtabletten]]“ sowie „[[Evakuierung]]“. <section begin=more />
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Version vom 14. April 2023, 15:41 Uhr

Alarmmaßnahmen sind die einer Alarmstufe zugeordneten Maßnahmen. Alarmmaßnahmen 1 dienen insbesondere der Herstellung der Arbeitsfähigkeit der Katastrophenschutzleitung und der Messdienste, der Lageermittlung und bewertung sowie der Unterrichtung der Bevölkerung. Alarmmaßnahmen 2 dienen der Abwehr akuter Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und umfassen insbesondere Maßnahmen wie „Aufenthalt in Gebäuden“, „Verteilung und Einnahme von Jodtabletten“ sowie „Evakuierung“.

Aktuell verwendet in:
SSK 2015 - Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen[1]

Siehe auch


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B4