Beruflich strahlenexponierte Person/Beschäftigte: Unterschied zwischen den Versionen

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Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser Verordnung ist
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# im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie A oder B des § 54, und
# im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die Abschätzung nach § 95 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert überschreiten kann, oder für die die Ermittlung nach § 103 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann; (2015 02 20 Empf 1 mSv   StrlSchV2001)
 
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== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==
*[[Strahlenexposition, berufliche]]
*[[Strahlenexposition, berufliche]]


[[Category:Leere Glossareinträge]]
 
[[Category:Glossar A1]]
[[Category:Glossar A1]]
[[Category:Glossar A3]]
[[Category:Glossar A6]]
[[Category:Glossar A6]]
[[Category:Glossar A7]]
[[Category:Glossar A7]]

Version vom 4. August 2020, 14:13 Uhr

Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser Verordnung ist

  1. im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie A oder B des § 54, und
  2. im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die Abschätzung nach § 95 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert überschreiten kann, oder für die die Ermittlung nach § 103 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann; (2015 02 20 Empf 1 mSv   StrlSchV2001)

Verwendet in

SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]
StrlSchV 2001

Siehe auch


  1. ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6