Anlageninterner Notfallschutz (bei kerntechnischen Anlagen): Unterschied zwischen den Versionen

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Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der kerntechnischen Anlage zu begrenzen
Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der kerntechnischen Anlage zu begrenzen


 
==Weitere Definitionen==
===In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK===
Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Anlage zu begrenzen.  
Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Anlage zu begrenzen.  
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== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
*[[Anlagenexterner Notfallschutz (bei kerntechnischen Anlagen)]]
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==Referenzen==
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[[Category:Glossar A7]]
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Version vom 12. Juni 2023, 14:01 Uhr

Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der kerntechnischen Anlage zu begrenzen

Weitere Definitionen

In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK

Der anlageninterne Notfallschutz umfasst Maßnahmen und Einrichtungen, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und die möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Anlage zu begrenzen.

Aktuell verwendet in: SSK 2015[1]

Siehe auch

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3