HRQ: Unterschied zwischen den Versionen
Die Seite wurde neu angelegt: „<section begin="abk" /><u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uelle<section end="abk" />n sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder g…“ |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<section begin="abk" /><u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uelle<section end="abk" />n sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder gleich den Aktivitätswerten der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der StrlSchV ist. Sollte für ein Nuklid kein Aktivitätswert gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a gegeben sein, wird 1/100 des sog. A1-Wertes gemäß Tabelle 2.2.7.7.2.1. Spalte 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verwendet. Brennelemente oder Produkte aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen. | <section begin="abk" /><u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uelle<section end="abk" />n sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 festgelegten Werten entspricht oder diese überschreitet. Keine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennelemente und verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte und feste Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen. | ||
:{{StrlSchG|5|36}} | |||
===Siehe auch=== | |||
*[[HRQ-Unfall]] | |||
*[[HRQ-Wert]] | |||
===Weitere Definitionen=== | |||
<u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder gleich den Aktivitätswerten der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der StrlSchV ist. Sollte für ein Nuklid kein Aktivitätswert gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a gegeben sein, wird 1/100 des sog. A1-Wertes gemäß Tabelle 2.2.7.7.2.1. Spalte 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verwendet. Brennelemente oder Produkte aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen. | |||
:[https://hrq.bfs.de/faq_gi/faq.xml#HRQ Bfs Register HRQ] | :[https://hrq.bfs.de/faq_gi/faq.xml#HRQ Bfs Register HRQ] | ||
==Referenzen== | ==Referenzen== | ||
Version vom 12. Juni 2023, 08:13 Uhr
Hochradioaktive Quellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 festgelegten Werten entspricht oder diese überschreitet. Keine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennelemente und verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte und feste Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen.
Siehe auch
Weitere Definitionen
Hochradioaktive Quellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder gleich den Aktivitätswerten der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der StrlSchV ist. Sollte für ein Nuklid kein Aktivitätswert gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a gegeben sein, wird 1/100 des sog. A1-Wertes gemäß Tabelle 2.2.7.7.2.1. Spalte 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verwendet. Brennelemente oder Produkte aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen.
Referenzen