HRQ: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
Die Seite wurde neu angelegt: „<section begin="abk" /><u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uelle<section end="abk" />n sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder g…“
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
<section begin="abk" /><u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uelle<section end="abk" />n sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder gleich den Aktivitätswerten der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der StrlSchV ist. Sollte für ein Nuklid kein Aktivitätswert gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a gegeben sein, wird 1/100 des sog. A1-Wertes gemäß Tabelle 2.2.7.7.2.1. Spalte 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verwendet. Brennelemente oder Produkte aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen.
<section begin="abk" /><u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uelle<section end="abk" />n sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 festgelegten Werten entspricht oder diese überschreitet. Keine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennelemente und verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte und feste Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen.
:{{StrlSchG|5|36}}
 
===Siehe auch===
*[[HRQ-Unfall]]
*[[HRQ-Wert]]
 
===Weitere Definitionen===
<u>H</u>och<u>r</u>adioaktive <u>Q</u>uellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder gleich den Aktivitätswerten der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der StrlSchV ist. Sollte für ein Nuklid kein Aktivitätswert gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a gegeben sein, wird 1/100 des sog. A1-Wertes gemäß Tabelle 2.2.7.7.2.1. Spalte 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verwendet. Brennelemente oder Produkte aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen.
:[https://hrq.bfs.de/faq_gi/faq.xml#HRQ Bfs Register HRQ]
:[https://hrq.bfs.de/faq_gi/faq.xml#HRQ Bfs Register HRQ]


==Referenzen==
==Referenzen==

Version vom 12. Juni 2023, 08:13 Uhr

Hochradioaktive Quellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 festgelegten Werten entspricht oder diese überschreitet. Keine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennelemente und verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte und feste Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen.

Vorlage:StrlSchG

Siehe auch

Weitere Definitionen

Hochradioaktive Quellen sind umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität größer oder gleich den Aktivitätswerten der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der StrlSchV ist. Sollte für ein Nuklid kein Aktivitätswert gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a gegeben sein, wird 1/100 des sog. A1-Wertes gemäß Tabelle 2.2.7.7.2.1. Spalte 2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verwendet. Brennelemente oder Produkte aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen.

Bfs Register HRQ


Referenzen