Notfallplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 5. Dezember 2023, 09:29 Uhr

Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. Bund und Länder stellen Notfallpläne auf. In den Notfallplänen sind die geplanten angemessenen Reaktionen auf mögliche Notfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzustellen (vgl. Abschnitt 3 StrlSchG). Als übergreifendes Dokument gibt der Allgemeine Notfallplan des Bundes (ANoPl-Bund) insbesondere grundlegende Schutzstrategien für unterschiedliche Arten von radiologischen Notfällen mit unterschiedlich schweren Auswirkungen wieder.

Siehe auch

Weblinks

[ ANoPl-Bund] Link Bundesanzeiger ergänzen

Weitere Definitionen

In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK

Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien.

Art 4 Abs. 30 Richtlinie 2013/59/Euratom[1]
Aktuell verwendet in: SSK 2015[2]

Im ICRP Glossary (Englisch)

Emergency plan

Referenzen

  1. Rat der Europäischen Union. Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom. Amtsblatt der Europäischen Union, L 13/1, 17.01.2014
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3