Notfall: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Glossar Strahlenschutz
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Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die [[Umwelt]] oder Sachgüter ergeben können. Es umfasst den radiologischen und nuklearen Notfall. <ref>{{Vorlage:Empf med Notfallschutz}}</ref> | Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die [[Umwelt]] oder Sachgüter ergeben können. Es umfasst den radiologischen und nuklearen Notfall. <ref>{{Vorlage:Empf med Notfallschutz}}</ref> | ||
Ein Notfall ist gemäß § 5 Absatz 26 Satz 1 [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/ StrlSchG] ein Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Ein Notfall liegt nur dann vor, wenn die nachteiligen Auswirkungen durch (direkte) von einer Strahlungsquelle ausgehende ionisierende Strahlung oder durch die Freisetzung von Stoffen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, hervorgerufen werden können. | Ein Notfall ist gemäß § 5 Absatz 26 Satz 1 [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/ StrlSchG] ein Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Ein Notfall liegt nur dann vor, wenn die nachteiligen Auswirkungen durch (direkte) von einer Strahlungsquelle ausgehende ionisierende Strahlung oder durch die Freisetzung von Stoffen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, hervorgerufen werden können. <ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/ StrlSchG]</ref> | ||
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Version vom 4. August 2020, 09:52 Uhr
Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Es umfasst den radiologischen und nuklearen Notfall. [1]
Ein Notfall ist gemäß § 5 Absatz 26 Satz 1 StrlSchG ein Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Ein Notfall liegt nur dann vor, wenn die nachteiligen Auswirkungen durch (direkte) von einer Strahlungsquelle ausgehende ionisierende Strahlung oder durch die Freisetzung von Stoffen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, hervorgerufen werden können. [2]
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