Beruflich strahlenexponierte Person/Beschäftigte: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Glossar Strahlenschutz
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
[[Category:Glossar A1]] | [[Category:Glossar A1]] | ||
[[Category:Glossar A6]] | [[Category:Glossar A6]] | ||
[[Category:Glossar A7]] | [[Category:Glossar A7]] |
Version vom 19. August 2020, 12:43 Uhr
Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser Verordnung ist
- im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie A oder B des § 54, und
- im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die Abschätzung nach § 95 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert überschreiten kann, oder für die die Ermittlung nach § 103 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann; (2015 02 20 Empf 1 mSv StrlSchV2001)
Verwendet in
SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]
StrlSchV 2001
Siehe auch
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6