Notfall-Dosiswerte: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[BMUB|Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit]] hat per Rechtsverordnung (Notfall-Dosiswerte-Verordnung – NDWV) Dosiswerte festgelegt, die bei einem [[Notfall]] als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen: Aufforderung zum [[Aufenthalt in Gebäuden]], zur [[Jodblockade|Einnahme von Jodtabletten]], [[Evakuierung]]. Sie entsprechen den für diese drei [[Schutzmaßnahmen]] in den Radiologischen Grundlagen Empfohlenen [[Eingreifrichtwert]]en.  
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Version vom 5. November 2020, 14:00 Uhr

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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat per Rechtsverordnung (Notfall-Dosiswerte-Verordnung – NDWV) Dosiswerte festgelegt, die bei einem Notfall als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen: Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden, zur Einnahme von Jodtabletten, Evakuierung. Sie entsprechen den für diese drei Schutzmaßnahmen in den Radiologischen Grundlagen Empfohlenen Eingreifrichtwerten.

Verwendet in

SSK 2019 - Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden[1]


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 303. Sitzung der SSK am 24./25. Oktober 2019. Bekanntmachung im BAnz AT 22.04.2020 B3