Notfallplan: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine [[Notfallexpositionssituation]] anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien.  
Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine [[Notfallexpositionssituation]] anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02013L0059-20140117&from=EN Art 4 Abs. 30 Richtlinie 2013/59/Euratom]
 
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== Verwendet in  ==
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Version vom 27. Januar 2021, 11:05 Uhr

Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. Art 4 Abs. 30 Richtlinie 2013/59/Euratom


Verwendet in

SSK 2015 - Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima[1]

Siehe auch

ICRP (Englisch)

Emergency plan


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3