Beruflich strahlenexponierte Person/Beschäftigte: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 19. Januar 2021, 10:34 Uhr

Juristische Definitionen

Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser Verordnung (StrlSchV 2001)ist

  1. im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie A oder B des § 54, und
  2. im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die Abschätzung nach § 95 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert überschreiten kann, oder für die die Ermittlung nach § 103 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann

Selbständige oder Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit im Rahmen einer unter diese Richtlinie (RL 2013/59/Euratom) fallenden Tätigkeit einer Exposition ausgesetzt sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie Strahlendosen erhalten können, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen.

Siehe auch

Verwendet in

SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6