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werden kann und für den die kerntechnische Anlage oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
werden kann und für den die kerntechnische Anlage oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.<br>
auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.<br>
aus: [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/ Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 2018]
aus: [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__1.html § 1 Abs. 18 StrlSchV 2018]
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[[Category:Glossar A3]]
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Version vom 26. Januar 2021, 13:50 Uhr

Juristische Definition

Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die kerntechnische Anlage oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.
aus: § 1 Abs. 18 StrlSchV 2018