Abfall, radioaktiver: Unterschied zwischen den Versionen
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Radioaktive Abfälle wurden früher in hoch-, mittel- und schwachradioaktive Abfälle unterteilt. Aus endlagerspezifischer Sicht unterscheidet man besser zwischen Wärme entwickelnden Abfällen und Abfälen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. <br> | Radioaktive Abfälle wurden früher in hoch-, mittel- und schwachradioaktive Abfälle unterteilt. Aus endlagerspezifischer Sicht unterscheidet man besser zwischen Wärme entwickelnden Abfällen und Abfälen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. <br> | ||
aus: [https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlsch_messungen_glossar.pdf Glossar Messanleitungen Stand 2009] | aus: [https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlsch_messungen_glossar.pdf Glossar Messanleitungen Stand 2009] | ||
==Juristische Definition== | |||
Radioaktiver Abfall ist radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug des Mitgliedstaates als radioaktiver Abfall der Regulierung durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt.{{Euratom Art4|79}} | |||
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Version vom 27. Januar 2021, 12:07 Uhr
Radioaktive Stoffe, die beseitigt werden sollen oder aus Strahlenschutzgründen geordnet beseitigt werden müssen.
aus: Lexikon zur Kernenergie, Ausgabe Januar 2019
Radioaktive Abfälle wurden früher in hoch-, mittel- und schwachradioaktive Abfälle unterteilt. Aus endlagerspezifischer Sicht unterscheidet man besser zwischen Wärme entwickelnden Abfällen und Abfälen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung.
aus: Glossar Messanleitungen Stand 2009
Juristische Definition
Radioaktiver Abfall ist radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug des Mitgliedstaates als radioaktiver Abfall der Regulierung durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt.Art 4 Abs. 79 Richtlinie 2013/59/Euratom