Expositionssituation, bestehende: Unterschied zwischen den Versionen

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==Juristische Definition==
==Juristische Definition==
Bestehende Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss. {{StrlSchG2018|2|4}}
Bestehende Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss.  
:In:{{StrlSchG2017|2|4}}


Bestehende Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erfordert. {{Euratom Art4|35}}
Bestehende Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erfordert.  
:In: {{Euratom Art4|35}}


== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==

Version vom 9. Februar 2021, 11:28 Uhr

Existing exposure situation ist eine Weiterleitung auf diese Seite.

ICRP 103 (deutsche Ausgabe)

Situation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss. Eingeschlossen sind z. B. auch Situationen, die natürliche Strahlung und Rückstände früherer Tätigkeiten betreffen.

Verwendet in

SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]

ICRP (Englisch)

Existing exposure situation

Juristische Definition

Bestehende Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss.

In:StrlSchG 2017 § 2 Abs. 4[2]

Bestehende Expositionssituation ist eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erfordert.

In: Art 4 Abs. 35 Richtlinie 2013/59/Euratom

Siehe auch


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6
  2. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist