Radioaktiver Stoff: Unterschied zwischen den Versionen

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== Juristische Definition ==
 
Ein Radioaktiver Stoff ist jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren [[Aktivität]] oder [[Aktivitätskonzentration]] unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann.  
Ein Radioaktiver Stoff ist jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren [[Aktivität]] oder [[Aktivitätskonzentration]] unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann.  
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Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. <section begin=more />
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==Englische Fassung==
Radioactive substance


Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann.  
==Weitere Definitionen==
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=== In ICRP 103 ===
Stoffe, die nach nationalem Recht aufgrund ihrer [[Radioaktivität]] der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen. Dabei wird häufig sowohl die Aktivität als auch die Aktivitätskonzentration berücksichtigt.
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== [http://www.icrp.org/publication.asp?id=ICRP%20Publication%20103 ICRP 103 (deutsche Ausgabe)] ==
=== Im ICRP Glossary (Englisch) ===
Stoffe, die nach nationalem Recht aufgrund ihrer [[Radioaktivität]] der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen. Dabei wird häufig sowohl die Aktivität als auch die Aktivitätskonzentration berücksichtigt.
== Verwendet in  ==
{{Vorlage:Empf 1 mSv}}
== ICRP (Englisch) ==
[http://www.icrpaedia.org/Radioactive_substance Radioactive substance]
[http://www.icrpaedia.org/Radioactive_substance Radioactive substance]
== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==
*[[Radioaktive Strahlenquelle]]
*[[Radioaktive Strahlenquelle]]
*[[Radioaktiver Stoff, offen & umschlossen]]
*[[Radioaktiver Stoff, offen & umschlossen]]
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Version vom 19. Februar 2021, 16:04 Uhr

Radioactive substance ist eine Weiterleitung auf diese Seite.


Ein Radioaktiver Stoff ist jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren Aktivität oder Aktivitätskonzentration unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann.

Art 4 Abs. 78 Richtlinie 2013/59/Euratom

Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann.

StrlSchG 2017 § 3 Abs. 1[1]
Aktuell verwendet in:
SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[2]

Englische Fassung

Radioactive substance

Weitere Definitionen

In ICRP 103

Stoffe, die nach nationalem Recht aufgrund ihrer Radioaktivität der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen. Dabei wird häufig sowohl die Aktivität als auch die Aktivitätskonzentration berücksichtigt.

Commission on Radiological Protection (ICRP). Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007 : ICRP-Veröffentlichung 103 - Deutsche Ausgabe verabschiedet im März 2007. Deutsche Ausgabe. BfS-SCHR-47/09, Salzgitter November 2009.

Im ICRP Glossary (Englisch)

Radioactive substance

Siehe auch


  1. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6