Aktivität, spezifische: Unterschied zwischen den Versionen

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Quotient aus der Aktivität eines Stoffes und der Masse dieses Stoffes. Einheit Bq/kg. Bezeichnen A die Aktivität und m die Masse des Stoffes, so ergibt sich die spezifische Aktivität zu: A<sub>sp</sub> = A /m.<br>
Quotient aus der Aktivität eines Stoffes und der Masse dieses Stoffes. Einheit Bq&nbsp;kg<sup>-1</sup>. Bezeichnen ''A'' die Aktivität und ''m'' die Masse des Stoffes, so ergibt sich die spezifische Aktivität zu:
aus: [https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000088491 Lexikon zur Kernenergie, Ausgabe Januar 2019]
: <math> A_\mathrm{sp} = \frac{A}{m}. </math><section begin=more />
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:[https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000088491 Lexikon zur Kernenergie, Ausgabe Januar 2019]
== Juristische Definition ==
 
Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischenAktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendunguntrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches.<br>
==Weitere Definitionen==
aus: {{StrlSchV2018|1|17}}
=== In Rechtstexten ===
Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches.
:{{StrlSchV2018|1|17}}


== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==
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Version vom 23. Februar 2021, 14:15 Uhr

Quotient aus der Aktivität eines Stoffes und der Masse dieses Stoffes. Einheit Bq kg-1. Bezeichnen A die Aktivität und m die Masse des Stoffes, so ergibt sich die spezifische Aktivität zu:

Asp=Am.
Lexikon zur Kernenergie, Ausgabe Januar 2019

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches.

StrlSchV 2018 § 1 Abs. 17[1]

Siehe auch


  1. StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist