Schadensqualität: Unterschied zwischen den Versionen

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Faktor zur Gewichtung des Strahlenrisikos, um den „Schweregrad“ eines [[Stochastischer Effekt|stochastischen Effekts]] zu kennzeichnen und um diese Effekte untereinander vergleichbar zu machen. Die Art der Gewichtung wird von ICRP 103 <ref>{{ICRP103}}</ref> festgelegt. In die <section begin=abk />Schadensqualität<section end=abk /> ''d'' gehen die Letalität der Erkrankung, der Verlust an Lebensqualität sowie der relative Verlust an Lebenserwartung durch die Erkrankung ein. Die Schadensqualität ist unabhängig von einer [[Strahlenexposition]].<section begin=more />
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Version vom 1. März 2021, 09:31 Uhr

Vorlage:Weiterleitungen Faktor zur Gewichtung des Strahlenrisikos, um den „Schweregrad“ eines stochastischen Effekts zu kennzeichnen und um diese Effekte untereinander vergleichbar zu machen. Die Art der Gewichtung wird von ICRP 103 [1] festgelegt. In die Schadensqualität d gehen die Letalität der Erkrankung, der Verlust an Lebensqualität sowie der relative Verlust an Lebenserwartung durch die Erkrankung ein. Die Schadensqualität ist unabhängig von einer Strahlenexposition.

Aktuell verwendet in:
SSK 2018 - Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen[2]
SSK 2017 - Radon-Dosiskoeffizienten[3]

Englische Fassung

Detriment quality, Damage quality


  1. Commission on Radiological Protection (ICRP). Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007 : ICRP-Veröffentlichung 103 - Deutsche Ausgabe verabschiedet im März 2007. Deutsche Ausgabe. BfS-SCHR-47/09, Salzgitter November 2009.
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet im Umlaufverfahren am 07. September 2018. Bekanntmachung im BAnz AT 14.11.2019 B5
  3. Strahlenschutzkommission (SSK). Radon-Dosiskoeffizienten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 290. Sitzung der SSK am 4./5. Dezember 2017. Bekanntmachung im BAnz AT 24.05.2018 B3