Nachbetrieb: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Nachbetrieb beginnt mit der endgültigen Außerbetriebnahme eines Kernkraftwerkes und endet mit der Rechtskraft der Stilllegungsgenehmigung. <section begin=more />
Die Nachbetriebsphase einer kerntechnischen Anlage umfasst den Zeitraum zwischen der endgültigen Beendigung des Leistungs- bzw. des Produktionsbetriebes der Anlage und der Ausnutzung einer vollziehbaren Genehmigung zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau nach [https://www.gesetze-im-internet.de/atg/__7.html#:~:text=(3)%20Die%20Stillegung%20einer%20Anlage,von%20Anlagenteilen%20bed%C3%BCrfen%20der%20Genehmigung. § 7 Absatz 3 AtG] durch den Inhaber der kerntechnischen Anlage.
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==Weitere Definitionen==
===In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK===
Der Nachbetrieb beginnt mit der endgültigen Außerbetriebnahme eines Kernkraftwerkes und endet mit der Rechtskraft der Stilllegungsgenehmigung. 
:Aktuell verwendet in: {{Referenzen|Vorlage:Notfallschutz Fukushima}}


==Referenzen==
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Version vom 17. November 2022, 10:42 Uhr

Die Nachbetriebsphase einer kerntechnischen Anlage umfasst den Zeitraum zwischen der endgültigen Beendigung des Leistungs- bzw. des Produktionsbetriebes der Anlage und der Ausnutzung einer vollziehbaren Genehmigung zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau nach § 7 Absatz 3 AtG durch den Inhaber der kerntechnischen Anlage.

Leitfaden zur Stilllegung[1]

Weitere Definitionen

In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK

Der Nachbetrieb beginnt mit der endgültigen Außerbetriebnahme eines Kernkraftwerkes und endet mit der Rechtskraft der Stilllegungsgenehmigung.

Aktuell verwendet in: SSK 2015[2]

Referenzen

  1. ↑ Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 16. September 2021 (BAnz AT 23.11.2021 B2)
  2. ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3