Strahlenexposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung: Unterschied zwischen den Versionen

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Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung ist die Absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die [[Strahlenexponierte Person|strahlenexponierte Person]] zu bewirken.<section begin=more />
Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung ist die absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die [[Strahlenexponierte Person|strahlenexponierte Person]] zu bewirken.<section begin=more />
:{{Euratom Art4|55}}
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:Aktuell verwendet in:
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Version vom 5. September 2023, 16:06 Uhr

Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung ist die absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die strahlenexponierte Person zu bewirken.

Art 4 Abs. 55 Richtlinie 2013/59/Euratom
Aktuell verwendet in:
SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6