Notfallplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine [[Notfallexpositionssituation]] anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. <section begin=more />
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Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine [[Notfallexpositionssituation]] anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. <section begin="more" />
:{{Euratom Art4|30}}
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:Aktuell verwendet in:
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Version vom 13. März 2023, 11:44 Uhr

Hinweis auf ANoPl etc ergänzen


Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien.

Art 4 Abs. 30 Richtlinie 2013/59/Euratom
Aktuell verwendet in:
SSK 2015 - Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima[1]

Weitere Definitionen

Im ICRP Glossary (Englisch)

Emergency plan

Siehe auch


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3