Sanierungsmaßnahme: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
HenSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:
:Aktuell verwendet in:
:Aktuell verwendet in:
:{{Vorlage:Empf 1 mSv}}  
:{{Vorlage:Empf 1 mSv}}  
 
:{{AG83 2021|15|April}}


Weitere Definitionen:
Weitere Definitionen:
Zeile 14: Zeile 14:
:{{Vorlage:Empf 1 mSv}}  
:{{Vorlage:Empf 1 mSv}}  


==Referenzen==
<references />
[[Category:AG83-05]]
[[Category:Glossar A4]]
[[Category:Glossar A4]]
[[Category:Zuständigkeit A3]]
[[Category:Zuständigkeit A3]]
[[Category:Glossar]]
[[Category:Glossar]]
[[Category: Ungeprüft]]
[[Category:Geprüft 2021]]
__NOTOC__
__NOTOC__
<section end=more />
<section end=more />

Version vom 22. April 2021, 10:49 Uhr

Beseitigung einer Strahlungsquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Folgen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.

Art 4 Abs. 88 Richtlinie 2013/59/Euratom
Aktuell verwendet in:
SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]
Verabschiedet in der AG83 Glossar am 15. April 2021.

Weitere Definitionen:

Maßnahmen, die

  1. der Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination dienen oder
  2. eine Ausbreitung von Radionukliden oder der von ihnen ausgehenden ionisierenden Strahlung langfristig verhindern oder vermindern.
StrlSchG 2017 § 5 Abs. 33[2]
Aktuell verwendet in:
SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[3]

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6
  2. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist
  3. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6