Schutzgut für den Strahlenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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Schutzgüter für den Strahlenschutz sind Menschen, Tiere, Pflanzen und andere lebende Organismen sowie die [[Umweltmedien im Strahlenschutz|Umweltmedien]] Wasser, Boden und Luft. Schutzgüter gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/__2.html §&nbsp;2 Abs&nbsp;1 UVPG 2010] sind Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Wasser, Boden, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.<section begin="more" />
Schutzgüter für den Strahlenschutz sind Menschen, Tiere, Pflanzen und andere lebende Organismen sowie die [[Umweltmedien im Strahlenschutz|Umweltmedien]] Wasser, Boden und Luft. Schutzgüter gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/__2.html §&nbsp;2 Abs&nbsp;1 UVPG 2010] sind Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Wasser, Boden, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.<section begin="more" />
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Version vom 14. Januar 2022, 09:16 Uhr

Sprachen: Deutsch English

Schutzgüter für den Strahlenschutz sind Menschen, Tiere, Pflanzen und andere lebende Organismen sowie die Umweltmedien Wasser, Boden und Luft. Schutzgüter gemäß § 2 Abs 1 UVPG 2010 sind Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Wasser, Boden, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Diese Definition wurde zuletzt in der 317. Sitzung der SSK am 9./10. Dezember 2021 geprüft.

Aktuell verwendet in:
SSK 2016 - Schutz der Umwelt im Strahlenschutz[1]

Siehe auch

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Schutz der Umwelt im Strahlenschutz. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 286. Sitzung der SSK am 01. Dezember 2016. Bekanntmachung im BAnz AT 02.05.2017 B4