Strahlenschutzbereiche: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nach Strahlenschutzverordnung sind Strahlenschutzbereiche einzurichten. Je nach Höhe der zu erwartenden Exposition wird zwischen Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich unterschieden. Dabei sind die äußere und die innere Strahlenexposition zu berücksichtigen. Entsprechend Strahlenschutzverordnung gelten folgende Werte: | Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nach Strahlenschutzverordnung sind Strahlenschutzbereiche einzurichten. Je nach Höhe der zu erwartenden Exposition wird zwischen Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich unterschieden. Dabei sind die äußere und die innere Strahlenexposition zu berücksichtigen. Entsprechend Strahlenschutzverordnung gelten folgende Werte: | ||
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Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine [[Effektive Dosis|effektive Dosis]] von mehr als 1 Millisievert oder höhere [[Organ-Äquivalentdosen]] als 50 Millisievert für die lokale Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können. | Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine [[Effektive Dosis|effektive Dosis]] von mehr als 1 Millisievert oder höhere [[Organ-Äquivalentdosis|Organ-Äquivalentdosen]] als 50 Millisievert für die lokale Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können. | ||
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Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Organ-Äquivalentdosen als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die lokale Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können. | Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Organ-Äquivalentdosen als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die lokale Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können. |
Version vom 19. Januar 2022, 12:04 Uhr
Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nach Strahlenschutzverordnung sind Strahlenschutzbereiche einzurichten. Je nach Höhe der zu erwartenden Exposition wird zwischen Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich unterschieden. Dabei sind die äußere und die innere Strahlenexposition zu berücksichtigen. Entsprechend Strahlenschutzverordnung gelten folgende Werte:
- Überwachungsbereiche
Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder höhere Organ-Äquivalentdosen als 50 Millisievert für die lokale Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.
- Kontrollbereiche
Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Organ-Äquivalentdosen als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die lokale Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.
- Sperrbereiche
Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert pro Stunde sein kann. Kontrollbereiche und Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontroll- oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen.
- Lexikon zur Kernenergie[1]
- Aktuell verwendet in:
- SSK 2023 - Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten der Strahlenexposition für die Bevölkerung[2]
Referenzen
- ↑ Koelzer, W. Lexikon zur Kernenergie. Ausgabe Januar 2019. KIT Scientific Publishing. ISBN 978-3-7315-0881-6
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten der Strahlenexposition für die Bevölkerung. Stellungnahme der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 336. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 08. Mai 2023