Teleangiektasie: Unterschied zwischen den Versionen
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Makroskopisch sichtbare Erweiterungen oberflächlich gelegener kleinster Blutgefäße (z. B. Kapillaren) von Haut und Schleimhaut. Sie sind überwiegend harmlos, können aber auch Zeichen von Erkrankungen sein; beim Basaliom z. B., einem bösartigen Hauttumor, sind Teleangiektasien ein diagnoseweisendes Kriterium. Sie kann als Spätfolge einer Strahlenexposition auftreten. | Makroskopisch sichtbare Erweiterungen oberflächlich gelegener kleinster Blutgefäße (z. B. Kapillaren) von Haut und Schleimhaut. Sie sind überwiegend harmlos, können aber auch Zeichen von Erkrankungen sein; beim Basaliom z. B., einem bösartigen Hauttumor, sind Teleangiektasien ein diagnoseweisendes Kriterium. Sie kann als Spätfolge einer Strahlenexposition auftreten. | ||
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Makroskopisch sichtbare Erweiterungen oberflächlich gelegener kleinster Blutgefäße (z. B. Kapillaren) von Haut und Schleimhaut. Sie sind überwiegend harmlos, können aber auch Zeichen von Erkrankungen sein; beim Basaliom z. B., einem bösartigen Hauttumor, sind Teleangiektasien ein diagnoseweisendes Kriterium. | |||
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Version vom 3. Februar 2022, 07:13 Uhr
Telangiectasia ist eine Weiterleitung auf diese Seite.
Makroskopisch sichtbare Erweiterungen oberflächlich gelegener kleinster Blutgefäße (z. B. Kapillaren) von Haut und Schleimhaut. Sie sind überwiegend harmlos, können aber auch Zeichen von Erkrankungen sein; beim Basaliom z. B., einem bösartigen Hauttumor, sind Teleangiektasien ein diagnoseweisendes Kriterium. Sie kann als Spätfolge einer Strahlenexposition auftreten.
Weitere Definitionen
In früheren Beratungsergebnissen der SSK
Makroskopisch sichtbare Erweiterungen oberflächlich gelegener kleinster Blutgefäße (z. B. Kapillaren) von Haut und Schleimhaut. Sie sind überwiegend harmlos, können aber auch Zeichen von Erkrankungen sein; beim Basaliom z. B., einem bösartigen Hauttumor, sind Teleangiektasien ein diagnoseweisendes Kriterium.
Im ICRP Glossary (Englisch)
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet im Umlaufverfahren am 07. September 2018. Bekanntmachung im BAnz AT 14.11.2019 B5