Freigrenze: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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Freigrenzen sind Werte der [[Aktivität]] und [[Spezifische Aktivität|spezifischen Aktivität]] einzelner [[Radionuklid]]e, die in Anlage IV, Tabelle 1 der [[StrlSchV]] aufgeführt sind. Der [[Umgang]] mit [[Radioaktiver Stoff|radioaktiven Stoffen]], deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der [[Genehmigung]] und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV.
Freigrenzen sind Werte der [Aktivität]] und [[Spezifische Aktivität|spezifischen Aktivität]] [[Radioaktiver Stoff|radioaktiver Stoffe]], die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für [[Tätigkeit]]en im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen.  
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==Weitere Definitionen==
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===In Rechtstexten===
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Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für [[Tätigkeit]]en im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen.
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Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als [[Aktivitätskonzentration]] oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine [[Strahlungsquelle]] nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist.  
Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als [[Aktivitätskonzentration]] oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine [[Strahlungsquelle]] nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist.  
:{{Euratom Art4|34}}
:{{Euratom Art4|34}}

Version vom 17. November 2022, 09:45 Uhr

Freigrenzen sind Werte der [Aktivität]] und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen.

Nach: StrlSchG 2017 § 5 Abs. 15[1]

Weitere Definitionen

Im ICRP Glossary (Englisch)

Exemption level

In Rechtstexten

Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als Aktivitätskonzentration oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine Strahlungsquelle nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist.

Art 4 Abs. 34 Richtlinie 2013/59/Euratom

Referenzen

  1. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist